Maklerprovision beim Hausverkauf – wer zahlt was?
· von Niclas van der Straeten
Wer die Maklerprovision beim Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung trägt, ist seit Ende 2020 nicht mehr allein Verhandlungssache. Ein eigenes Gesetz regelt, wie die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden – und schützt vor allem Käufer davor, die gesamte Provision allein tragen zu müssen.
Wie ist die Maklerprovision beim Hausverkauf gesetzlich geregelt?
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das Gesetz zur Teilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Es greift, sobald mindestens eine Vertragspartei Verbraucher ist – also in den allermeisten privaten Verkäufen. Ziel des Gesetzes war, die bis dahin verbreitete Praxis zu beenden, dass Käufer die volle Provision allein zahlen, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte.
Für welche Immobilien gilt die Regelung?
Das Gesetz gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die an Verbraucher verkauft werden. Nicht erfasst sind Mehrfamilienhäuser, gewerblich genutzte Immobilien und unbebaute Grundstücke – dort bleibt die Provisionsaufteilung frei verhandelbar.
Was gilt, wenn nur eine Seite den Makler beauftragt?
Beauftragt nur der Verkäufer den Makler und soll der Käufer sich an der Provision beteiligen, darf dessen Anteil höchstens so hoch sein wie der des Verkäufers. In der Praxis bedeutet das eine Teilung zu gleichen Teilen. Der Verkäufer muss seinen Anteil außerdem nachweislich gezahlt haben, bevor der Käufer zur Zahlung seines Anteils verpflichtet ist.
Was gilt bei Doppeltätigkeit für beide Seiten?
Vertritt derselbe Makler sowohl Verkäufer als auch Käufer, muss die vereinbarte Provision zwingend hälftig geteilt werden. Eine abweichende Verteilung ist in diesem Fall gesetzlich ausgeschlossen.
Muss die Provisionsvereinbarung schriftlich festgehalten werden?
Der Maklervertrag mit einem Verbraucher muss in Textform geschlossen werden, etwa per E-Mail oder mit Unterschrift. Ohne diese Form entsteht kein wirksamer Provisionsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob Käufer oder Verkäufer den Vertrag schließt.
Wann wird die Provision fällig?
Die Fälligkeit richtet sich nach dem individuellen Maklervertrag, in der Regel nach wirksamem Zustandekommen des Kaufvertrags – also nach der notariellen Beurkundung. Die genauen Bedingungen sollten vor Beauftragung des Maklers geklärt und schriftlich festgehalten sein.
Was sollten Verkäufer vor der Maklerbeauftragung klären?
- Ob der Maklervertrag in Textform vorliegt und die Provisionsregelung eindeutig benennt.
- Wie die Provision zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird.
- Ob eine Doppeltätigkeit des Maklers für beide Seiten vorgesehen ist.
- Wann die Provision fällig wird und welcher Nachweis dafür erforderlich ist.
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